Will der geschädigte Anleger eine sorgfaltswidrige Vermögensverwaltung geltend machen, hat er folgendes zu beachten:
- Der Vermögensverwalter trägt die Beweislast für die von ihm behauptete korrekte Vertragserfüllung.
- Der Nachweis der korrekten Mandatserfüllung wird nur bei sauberer Dokumentierung gelingen.
- Vorlagemöglichkeit Vermögensverwaltungsvertrag
- Vorlage Klientenweisungen
- Vorlage des Protokolls aus den Klientenkontakten
- Vorlage der Kopien der Rechenschaftsberichte und Nachweis des Klientenempfangs
- Der Nachweis der korrekten Mandatserfüllung wird nur bei sauberer Dokumentierung gelingen.
- Ist die Vertragsverletzung gewiss, ist beim prozessualen Behaupten und Substantiieren folgenden Punkten besonders Rechnung zu tragen:
- Beizug eines Experten
- Hinterfragung aller Abläufe auf Sorgfaltsfehler
- Qualitätsbeurteilung durch den Experten
- Sachverhaltsaufbereitung
- Abläufe der Käufe und Verkäufe
- Ermittlung der erfolgten Vermögensverwaltungsmassnahmen
- auf der Zeitachse
- mit ex post-Betrachtung
- Substantiierte Kritik an den Vermögensverwalter-Handlungen oder –Unterlassungen
- Anrufung eines Gerichtsexperten
- Schädigende Handlungen bzw. Unterlassungen
- Schaden
- Beizug eines Experten
Achtung
Der Vermögensverwalter haftet nicht für die Folgen eines negativen Börsenverlaufs.
Judikatur
- BGer 4A_586/2017 vom 16.04.2018