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Anlegerschutz

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Spezifische Pflichten

Rechtsgebiet:
Anlegerschutz
Stichworte:
Anlegerschutz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vertragsarten

Andere Pflichten sind vom konkreten Vertrag abhängig. Es sind drei Arten von Verträgen zu unterscheiden:

  • reine Beratungsverträge.
  • spezifische Verwaltungsaufträge, bei denen der Verwalter „nur“ die Weisungen des Kunden ausführt.
  • allgemeinen Verwaltungsaufträge, bei denen der Verwalter praktisch ohne Weisungen des Kunden die Anlagen verwaltet.

Einzelne Sorgfaltspflichten

Die entsprechenden Pflichten sind meistens nicht ausdrücklich festgeschrieben, sondern ergeben sich aus dem Vertragszweck und allgemein gültigen Sorgfaltspflichten:

  • Erkundigungspflicht bzw. Informationsbeschaffungspflicht
  • Objektgerechte Aufklärung
  • Anlegergerechte Aufklärung
  • Erarbeitung der Anlagestrategie gestützt auf das Kundenprofil
  • Umsetzung der gewählten Anlagestrategie
  • Überwachung der Depotentwicklung
  • Anpassung/Umschichtung der Anlagen
  • Performance-Analyse
  • Buchführung und Reporting
  • Aufbewahrung der Bücher

Organisationspflichten (vor allem bei Banken)

  • Die betriebliche Organisation und die zur Verfügung gestellten Mittel müssen so beschaffen sein, dass die Mitarbeiter ihre Pflichten erfüllen können.
  • Monitoring: Das Finanzinstitut muss ihre Berater und Verwalter überwachen.
  • Bei grösseren Unternehmen hat die Überwachung durch einen Compliance Officer zu geschehen.

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