Beim Anlagebetrug ist typisch, dass zum Zeitpunkt, in dem der Betrug auffliegt, ein Teil der Anlagegelder bereits „vernichtet“ wurde bzw. durch den Betrüger ausgegeben wurde. Gewisse Geschädigtenansprüche mögen noch befriedigt werden, andere nicht. Vielfach halten Betrüger nur Grossanleger durch Teilzahlungen still/Mitarbeiter der Effektenhändler privilegieren einzelne Anleger bei den Auslieferungen/Rückzahlungen, um sie später als Kunden für sich gewinnen zu können.
Die Herausforderung besteht darin, diejenige Vorgehensart zu wählen, die dem einzelnen Geschädigten eine möglichst grosse Chance auf Rückgewinnung seiner Mittel gibt.
Tipp:
Lassen Sie sich durch einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Juristen oder einen Anlagespezialisten beraten. Er kann anhand des Hergangs und mithilfe von schriftlichen Unterlagen wie dem Verkaufsprospekt oder Depotsauszügen beurteilen, ob ein Anlagebetrug oder „nur“ ein Beratungsfehler vorliegt – und anschliessend die richtigen Schritte einleiten.
Stichwort „Sammelklage“
Unter den Kapitalanlegern besteht selten Solidarität. Eine Ursache liegt darin, dass es sich beim investierten Kapital häufig um “Schwarzgeld” handelt und, dass die betroffenen Anleger daher auf Diskretion bedacht sind: Bei rechtlichen Schritten werden Denunzierungen beim (ausländischen) Fiskus befürchtet. In der Schweiz gibt es zudem das Institut der Sammelklage nicht, weshalb ein gemeinsames Vorgehen nicht naheliegend erscheint.