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Gerichtsentscheide

Kasuistik
Gericht / Entscheid Rigeste
Bundesgericht 4A_90/2011 22.06.2011
Handelsgericht ZR 106 (2007) S. 1 ff. 27.06.2006

Art. 397 Abs. 1 OR.

Vertragsverletzung beim Anlageberatungsvertrag.

Die Anlageberaterin (i.c. beklagte Bank) hat für die einzelnen Transaktionen zu beweisen, dass diesen ein entsprechender Auftrag des Kunden zugrunde lag. Beweis lässt sich allein mittels Auftragserfassungsformular und Börsenauftragsformular nicht erbringen; diese dokumentieren bankinterne Vorgänge und belegen primär die Auftragsausführung, nicht aber die Auftragserteilung. Beweis i.c. nicht zuletzt mangels Telefongesprächsnotizen (oder Gesprächsaufnahmen) gescheitert.

Genehmigungsfiktion bei Banklagernderklärung:

Die Annahme einer Zustellfiktion i.V.m. einer Genehmigungsfiktion ist dann unzulässig, wenn sie als rechtsmissbräuchlich erscheint. Genehmigungsfiktion vorliegend abgelehnt.

Handelsgericht ZR 97 (1998) S. 213 ff. 26.11.1997

Art. 394 ff. OR.

AGB einer Bank.

Gegenüberstellung und Gewichtung von Sorgfaltspflichtverletzungen einer Bank bei der Ausführung von vermeintlichen Kundenaufträgen einerseits und der Verstoss gegen die Kontroll- und Reklamationspflicht durch den Kunden andererseits.

1. Nichterfüllung der Rückzahlungspflichten (Erw. III. B).

2. Grobfahrlässiges Verhalten einer Bank bei der Ausführung von Kundenaufträgen (Erw. III. C).

3. Genehmigungsfiktion (Erw. III. D).

4. Eintreffen von Bankmitteilungen beim Kunden und dessen Kontroll- und Reklamationspflichten (Erw. III. E).

Handelsgericht ZR 88 (1989) S. 155 ff. 09.12.1988

Art. 394 ff. OR, Art. 1 OR, Art. 2 ZGB.

Bankvertrag. Allgemeine Geschäftsbedingungen: Reklamationspflicht, Banklagerndvereinbarung. Wer behauptet, im Rahmen der Vermögensverwaltung klare Weisungen gegeben zu haben, deren Ausführung die Bank zugesichert habe, kann sich nicht auf Dissens berufen (Erw. II. 1).

Die Verankerung der sofortigen Reklamationspflicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zulässig; sie ist auch Ausfluss der allgemein geltenden Schadensminderungspflicht (Erw. II. 2).

Die mit der Banklagerndvereinbarung verbundene Zugangsfiktion muss sich der Bankkunde — Rechtsmissbrauch vorbehalten — entgegenhalten lassen (Erw. II. 2).

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